Satzung des Vereins Kooperation mit der Natur e.V.

Präambel

LEBEN IST WUNDER UND LIEBE

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.

Der Verein trägt den Namen "Kooperation mit der Natur e.V."

2.

Sein Sitz ist in D~89250 Senden.

3.

Er ist eingetragen im Vereinsregister unter der Nummer VR 200982 beim Amtsgericht in Memmingen.

4.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

 

 

1.

Der Verein hat den Zweck:
a. die Grundlagen für eine Kooperation der Menschen mit der Natur zu erforschen und zu entwickeln und das Bewusstsein des Einzelnen zu erweitern.

 

b. die Menschen mit sich selbst und der Natur in Einklang zu bringen.
c. den friedlichen Umgang mit allen Teilen der Natur (der Flora, der Fauna und der Umwelt) zu fördern.

 

d. alle Lebewesen (einschließlich Wild- und Kulturlebewesen) zu erhalten, zu fördern und anzuerkennen.
e. dass alle Menschen mit sich selbst, mit der Familie, mit der Nachbarschaft, mit allen Völkergruppen und allen Ereignissen in den Frieden kommen.

2.

Ziele des Vereins sind:

 

a. Vermittlung von Einsichten über die Naturzusammenhänge durch Öffentlichkeitsarbeit und Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung.

 

b. Vernetzung in und durch verschiedene Arbeitsgruppen und Regionale Treffen.

 

c. Verbreitung in mündlicher und schriftlicher Form.

3.

Zielgruppen sind:Alle Menschen jeden Alters, alle Berufsgruppen, alle Gärtner, Landwirte, die direkt oder indirekt von der Natur bzw. den Pflanzen oder Tieren leben, in Wissenschaft und Forschung Tätige, Menschen aus allen Bereichen, die an einem friedlichen und kooperativen Umgang mit der Natur und ihrem gesamten Umfeld interessiert sind.

4.

Der Verein ist in keiner Weise weltanschaulich, politisch oder konfessionell gebunden.

5.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

 

 

1.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins zu unterstützen bereit ist.

2.

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

 

 

 

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

 

 

 

Die Mitgliedschaft im Verein endet,

1.

durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres.
Für den freiwilligen Austritt sendet das Mitglied eine schriftliche Kündigung an den Vorstand. Diese muss bis zum 30. November eingegangen sein, damit die Mitgliedschaft zum Ende des laufenden Geschäftsjahres beendet wird.

2.

durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.
Beides bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.

3.

durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a. wenn es dem Ansehen oder dem Zweck des Vereins grob zuwiderhandelt.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen zu geben.

4.

In oben genannten Fällen werden bereits gezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

 

 

 

 

§ 5

Beitrag

 

 

1.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen.
Dieser ist bei Eintritt in den Verein für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Anschließend müssen die Beiträge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres für das folgende Geschäftsjahr auf dem Vereinskonto eingegangen sein.

2.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgesetzt.

3.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Mitgliederversammlung

 

 

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch schriftliche Einladung bzw. durch Bekanntgabe unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel (bei Absicht der Auflösung des Vereins von mindestens einem Viertel) der Mitglieder einzuberufen.

3.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a. die Wahl des Vorstandes

 

b. die Wahl des Kassenprüfers. Der Kassenprüfer hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist dem Vorstand Bericht zu erstatten.

 

c. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

 

d. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes

 

e. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, sowie alle anderen vom Vorstand unterbreiteten Anträge

 

f. Beschlussfassung über Mitgliedsanträge

4.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet.

5.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel-Mehrheit.

6.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

§ 7

Vorstand

 

 

1.

Der Verein ist mit einem Vorstand vertretungsberechtigt. Er wird alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

2.

Der Vorstand besteht aus mindestens dem/der 1. Vorsitzenden.
Er/Sie kann den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten.

3.

Scheidet der/die 1.Vorsitzende vorzeitig aus, so entscheiden die anderen Vorstandsmitglieder über eine Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Bis zur Ergänzungswahl bleibt der Vorstand beschlussfähig.

4.

Aufgaben des Vorstandes sind:
a. Verwaltungsgeschäfte

 

b. Planung, Durchführung und Delegation der Vereinsaufgaben

 

c. Weitergabe von Arbeits- und Forschungsergebnissen an die Öffentlichkeit.

 

d. Verwaltung des Vereinsvermögens.

5.

Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten.
Beschlüsse des Vorstandes sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren. Bei Tätigkeiten, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, haften dessen Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen.

 

 

 

 

§ 8

Verwaltung des Vereinsvermögens

 

 

1.

Sowohl der Beitrag als auch Schenkungen werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.

2.

Finanzielle Aufwendungen, die dem Vorstand durch die Ausübung seines Amtes entstehen, sind vom Verein zu tragen.

3.

Eine Vergütung des Vorstandes bzw. einzelner Personen für besondere Leistungen oder besonders aufwendige Tätigkeiten für den Verein ist möglich. Über die Berechtigung und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

4.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen einer Einrichtung, einem Verein oder einer Person gespendet, die ähnliche Ziele verfolgt, wie der hier beschriebene Verein. Über den Empfänger der Spende entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

 

§ 9

Auflösung des Vereins

 

 

1.

Zur Auflösung des Vereins wird auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2.

 

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung. Dabei müssen Dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen.

 

 

 

 

§ 10

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit Annahme durch die Mitgliederversammlung August 2019 und Eintragung des Vereins in das Vereinsregister Oktober 2019 in Kraft.